FAQ zur geplanten Satzungsänderung


10 November 2020

Rugby Verband Rheinland-Pfalz

Erstellt von Rugby Deutschland

  1. Warum muss die aktuelle Satzung geändert werden? 

Jedes Handeln (Tun oder Unterlassen) im Verein bedarf einer Rechtsgrundlage. Entscheidungen dürfen nicht völlig willkürlich gefällt werden. Die aktuelle Satzung ist vor dem Hintergrund politischer Veränderung erstellt worden. Nun gilt es diese politischen Veränderungen in ein juristisch stabiles Fundament zu überführen. Neben der Einführung neuer Elemente, durch die den Organen des Verbandes mehr Flexibilität gewährt wird (bspw. Online-Sitzungen, Umlaufbeschlüsse, Berufung von besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB), sollen grundlegende (und z.T. unabdingbare) Satzungsbestimmungen eingeführt werden (Regelungen zu Vereinsstrafen, Ermächtigungsgrundlagen für Ordnungen und (die Erstellung von) Richtlinien, ggf. Stimmrechtsabstufungen). Ziel der Novellierung ist die Schaffung von kodifizierten Rechtsgrundlagen und einer damit einhergehenden Rechtssicherheit. 

  1. Was geschieht mit den Ordnungen?

Die Ordnungen der einzelnen Organe, die ausschließlich diese betreffen, sollen von den jeweiligen Organen erarbeitet und verabschiedet werden. Vorstand und Präsidium werden hierfür eine Musterordnung erstellen, damit ein Mindestmaß an Harmonisierung zw. den Ordnungen der Organen gewährleistet wird und Normen aus Ordnungen nicht denen der Satzung widersprechen.

Die Finanz- und Beitragsordnung, die Schiedsordnung und die Ordnung für den Deutschen Rugby-Tag sollen auch zukünftig ausschließlich durch den Deutschen Rugby-Tag verändert werden können.  

  1. Was sind Richtlinien? 

Die Satzung schafft erstmals eine Ermächtigungsgrundlage für die Verabschiedung von Richtlinien, durch hierzu in der Satzung ermächtigte Organe. Durch Richtlinien können die Leitungsgremien der Organe rechtsetzend tätig werden und insb. organ-interne Prozesse näher bestimmen.

  1. Warum soll der Sitz des Verbandes geändert werden?

Seit dem 1. Mai 2020 ist der Sitz der Geschäftsstelle im Olympiastützpunkt der Metropolregion Rhein-Neckar in Heidelberg. Dort stehen drei kostenfreie Büroräume zur Verfügung. Die kostenpflichtigen Geschäftsräume im Haus des Sports Hannover wurden mit dem Ausscheiden der langjährigen Verwaltungskräfte Volker Himmer und Natascha Evers aufgegeben. Um sicherzustellen, dass auch die zuständigen Behörden (z.B. Finanzamt, Gerichte, etc.) in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Geschäftsstelle angesiedelt sind und um den Zeit- und Reiseaufwand zu minimieren, empfiehlt es sich den Verband auch offiziell in der Rhein-Neckar-Region anzusiedeln.

  1. Was soll mit der Umbenennung in Rugby Deutschland erreicht werden? 

Die beiden Kernziele für das deutsche Rugby lauten “Ausbreitung” und “Aufmerksamkeit”. Die Mitgliederzahlen und die öffentliche Wahrnehmung der Sportart Rugby in Deutschland müssen deutlich gesteigert werden, mit einem starken Fokus auf den Entwicklungs-, Breitensport- und Jugendbereich. Aus Sicht der Verbandsführung gehört hierzu auch ein moderner Markenauftritt, welcher sämtliche Aspekte des Deutschen Rugby-Sport einschließt und präsentiert. Die Umfirmierung in “Rugby Deutschland” ist eines der Grundelemente dieses neuen kollektiven und inklusiven Auftretens („Wir alle sind Rugby Deutschland!“) und steht für eine Modernisierung des Deutschen Rugbysports, ohne dabei die Tradition aus den Augen zu verlieren. Wir versprechen uns dadurch insbesondere auch zusätzliche Vermarktungsmöglichkeiten.


  1. Warum wurde im Satzungsentwurf nicht gegendert?

Im ursprünglichen Satzungsentwurf wurde nicht gegendert, da es mom. unüblich ist in Rechtstexten zu gendern. Der Hamburger Rugby-Verband (HHRV) hat darauf hingewiesen, dass Gendern das Ergebnis wichtiger Erwägungen ist. Daher soll nun auch in der Satzung unseres Verbandes gegendert werden.   


  1. Werden der Rugby-Bundesliga-Ausschuss (RBA) und die Deutschen Rugby-Frauen (DRF) durch die Neufassung der §22 (RBA) und §23 entmachtet?

Ganz im Gegenteil: Durch die Neufassung der §§ 22 und 23 werden die Kompetenzen der DRF und des RBA rechtsverbindlich geregelt. Bisher sind DRF und RBA nicht (bzw. nur ausgesprochen beschränkt) ermächtigt, Richtlinien in eigenen Angelegenheiten zu erlassen. 


  1. Ist eine Kontrolle des Vorstandes überhaupt noch möglich? 

Die Kontrolle des Vorstandes ist primär Aufgabe des Präsidiums, dessen Mitglieder auf dem Deutschen Rugby-Tag und den Mitgliederversammlungen der Organe gewählt werden.

Darüber hinaus erfolgt eine umfassende Kontrolle durch die Revisoren und den neu geschaffenen Posten des “Good-Governance-Beauftragten”. Die Personen für beide Posten werden durch den Deutschen Rugby-Tag gewählt. 


  1. Ist es aus Compliance Sicht vertretbar, dass ein hauptamtlicher Verbandsmitarbeiter in den Vorstand berufen wird? 

Es ist mit Sicherheit kein ideales Szenario. Allerdings erscheint es angesichts der ständig wachsenden Aufgaben des operativen Geschäfts sowie der umfassenden Haftung des Vorstandes nicht mehr zeitgemäß, einen rein ehrenamtlichen Vorstand die Vereinsgeschäfte führen zu lassen. 

Diese Erkenntnis hatte sich schon in der aktuellen Satzung, die in weiten Teilen auf der Satzung des Landessportbund Nordrhein-Westfalen beruht, niedergeschlagen. Im Gegensatz zur Satzung des LSB NRW wurde aber in der DRV-Satzung aus 2018 ein Passus eingebaut, der verhindern sollte, dass hauptamtliche Verbandsmitarbeiter ebenfalls Mitglied im Vorstand sind. Dennoch drückt die Satzung in ihrer aktuellen Version das Bestreben aus, die Geschäftsführung des Verbandes in die Hauptamtlichkeit zu überführen. 

Die einschränkende Regelung, welche hauptamtlichen Mitarbeitern ein Mitwirken im Vorstand erschweren soll, steht im Widerspruch zu den Interessen der öffentlichen Förderpartner. Die PotAS-Kommission und das BMI haben sich im Rahmen der umfassenden Reform des Deutschen Leistungssports mit sämtlichen Spitzenverbänden darauf verständigt, künftig anzustreben, die Position des Sportdirektors in die Position eines Vorstand-Leistungssport zu überführen.

Dementsprechend wird im Rahmen der Förderungs-relevanten Potenzialanalyse u.a. abgefragt, ob die sportliche Leitung, das Personalmanagement des Leistungssportpersonals, das Finanzmanagement der leistungssportlichen Maßnahmen und des Leistungssportpersonals sowie das strategische Management des Leistungssports verbindlich dem Sportdirektor/Vorstand Leistungssport des jeweiligen Spitzenverbandes zugeordnet ist oder ob ein entsprechender Prozess, der die Realisierung bis 31.12.2020 sicherstellt, bereits eingeleitet worden ist. 

Nichterfüllung schlägt sich in einer negativen Bewertung und damit in geringerer Förderung nieder. 

Dennoch sollte es angestrebt werden, dass zumindest zwei der drei Vorstände des Rugby-Verbandes (z.B. Vorstand Finanzen und Vorstand Struktur und Entwicklung) künftig aus Eigenmitteln des Verbandes professionalisiert und finanziert werden können. Auf dem Weg dorthin könnte es dennoch angebracht erscheinen, auch diese Positionen übergangsweise aus dem Kreise der bestehenden Hauptamtlichkeit zu besetzen. 

Dem achtköpfigen (bzw. neunköpfigen, falls die Athletenvertretung Aufnahme ins Präsidium finden sollte) Präsidium fällt in seiner Funktion als “Aufsichtsrat” die Aufgabe zu, sicherzustellen, dass der Vorstand bei seiner Arbeit sämtliche gesetzlichen Bestimmungen einhält (Stichwort: Compliance).Zudem soll mit der Schaffung der Position des Good-Governance-Beauftragen eine weitere Kontrollebene einbezogen werden. 


  1. Warum soll es eine:n Good-Governance-Beauftragte:n geben und welche Befugnisse soll diese:r haben? 

Das Ziel der Good-Governance im Sport lässt sich kurz gefasst folgendermaßen beschreiben: die Sicherung einer demokratischen, guten Verbandsführung, welche die Interessen des Sportes mit den Interessen der Allgemeinheit in Einklang bringt und deshalb gleichzeitig die Entwicklung des Sportes nach ethischen Prinzipien ausrichtet und vorantreibt.

Der oder die Good Governance Beauftragte ist dabei eine Art externe:r Beobachter:in. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für diese Tätigkeit ist, dass er oder sie ein möglichst neutrale:r oder objektive:r Beobachter:in ist. Es sollen unter keinen Umständen eigene Interessen vertreten werden, sondern die Regeln der guten Verbandsführung überwacht werden. Je enger die Beziehung zum Verband ist, desto schwieriger wird es, eine neutrale Beraterposition einzunehmen. Der oder die Good-Governance-Beauftragte hat aus diesem Grund auch keine eigene Entscheidungsbefugnis, sondern spricht immer lediglich Empfehlungen aus und berät somit die Entscheidungsträger, die letztlich in jedem Fall die finalen Entscheidungen selbst treffen und verantworten müssen.

Good-Governance bezieht sich auf ein weites Feld an übergeordneten und abstrakten Prinzipien, die durch eine gute Verbandsarbeit in konkreten Einzelentscheidungen realisiert werden sollen. Dabei wären beispielsweise die demokratischen Grundwerte wie Gerechtigkeit, Gleichheit und Freiheit zu nennen, die im Sport vor allem durch das Prinzip des Fair Plays und somit der (sportlichen) Fairness ihre Umsetzung finden. Auf der Organisationsebene betrifft dies vor allem die Verhinderung von Korruption. Verantwortungsvolle Positionen innerhalb eines Sportverbandes dürfen nicht zur persönlichen Bereicherung einzelner Personen missbraucht werden, sondern müssen dazu dienen, die Interessen des Sportes und aller Sportlerinnen und Sportler nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten.

Der oder die Good-Governance-Beauftragte ist deshalb vielleicht auch am besten mit einer Art von externem Gewissen zu vergleichen, das die Entscheidungsträger daran erinnert, welche (ungewollten) Konsequenzen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen haben könnten. Um möglichst objektiv zu sein, muss dieses „Gewissen“ in seiner Funktion aber gleichzeitig für alle Verbandsmitglieder überprüf- und nachvollziehbar sein. Aus diesem Grund wird „das Gewissen“ zusätzlich in einem Leitlinienkatalog schriftlich festgehalten. Dies ist eine der ersten Aufgaben, die in diesem Sommer von der oder dem Good-Governance-Beauftragten und der Verbandsführung gemeinsam übernommen werden: die Ausarbeitung eines ethischen Kodex, der sich an den Vorgaben des DOSB und der PotAS-Kommission orientiert und der gleichzeitig den Besonderheiten des Rugby-Sports gerecht wird. Der Kodex umfasst dabei Handlungsleitlinien und benennt Grundwerte, die zukünftig als Orientierungsmaßstäbe für die Verbandsarbeit und für die Ausübung des Rugby-Sports in Deutschland dienen sollen.

Der oder die Good-Governance-Beauftragte ist fortan auch die entsprechende Meldestelle für alle Verbandsmitglieder, wenn diese Verstöße gegen ethische Prinzipien oder gegen eine regelgerechte Verbandsarbeit melden wollen. Der oder die Beauftragte hat den Auftrag, diese Meldungen zu untersuchen. Sie oder er erhält hierfür die volle Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen und kann einzelne Verbandsmitglieder ebenfalls dazu befragen. Wie bereits erwähnt wurde, ist der/die Good-Governance-Beauftragte jedoch nicht befugt, eigene Entscheidungen zu treffen und deshalb leitet er/sie schlussendlich nur Empfehlungen in den entsprechenden Fällen an die Verbandsführung weiter. Diese und somit auch der Verband müssen letztlich die eigentlichen Urteile fällen. Zudem wird der/die Good-Governance-Beauftragte den Mitgliedern regelmäßig auf dem DRT einen Jahresbericht vorlegen. 


  1. Wieso bedarf es einer Vertretung der Athleten im Präsidium?

Im Zuge einer allgemeinen Professionalisierung der Institutionen des Hochleistungssports, nicht zuletzt aber auch vor dem Hintergrund einer Reihe von tiefgreifenden Krisen im Sport, gibt es seit einiger Zeit ein zunehmendes Interesse auf der Seite der Athleten, die Arbeit ihrer Vertretungen professioneller und gleichzeitig unabhängiger von den DOSB-Gliederungen zu gestalten. Diesen Bestrebungen wurde mit der Gründung des durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geförderten Athleten Deutschland e.V. Rechnung getragen. 

Die Frage der Mitbestimmung der Athleten innerhalb des organisierten Leistungssports ist heute ein Kernthema der sportpolitischen Debatte. Angesprochen ist damit insbesondere die Beteiligung von Athlet:innen an sportpolitischen Entscheidungs- und Konsulationsprozessen. 

Schon jetzt haben alle Spitzenverbände ihre eigenen Athletensprecher. Bereits 2014 im Rahmen der Vollversammlung der Athletenkommission wurden sämtliche Verbände dazu aufgefordert, ihre Sportler:innen in allen den Leistungssport betreffenden Themenstellungen anzuhören und deren Stimme auch in den Präsidien satzungsmäßig zu berücksichtigen. Es sei nicht mehr zeitgemäß, die Interessen der Sportler:innen, gerade vor dem Hintergrund ihrer Erfahrung aus Wettkampf und Training, unberücksichtigt zu lassen. Die Implementierung in die entsprechenden Gremien sowie die Gleichbehandlung gegenüber anderen Funktionär:innen und Gremienmitgliedern solle deshalb obligatorisch sein, so der Tenor der Versammlung. 

Diesem Denkansatz entsprechend hat das Erfordernis einer Athlet:innenvertretung mit Stimmrecht im Präsidium auch Einzug in den Bewertungskatalog der PotAS-Kommission gefunden und ist damit von Relevanz für die künftige Förderung des Rugby-Sports aus Mitteln der öffentlichen Hand. 


  1. Was passiert, wenn Touch Deutschland aufgenommen werden sollte? 

Bei einem Zusammenschluss werden die Touch Rugby spielenden Vereine Mitglieder des DRV mit allen Rechten und Pflichten, die eine solche Mitgliedschaft mit sich bringt. 

Für die DRV-Mitgliedsvereine die bereits jetzt eine Touch-Rugby-Abteilung mit Mitgliedschaft bei Touch Deutschland haben, würde ein solcher Zusammenschluss zu einer finanziellen Entlastung beitragen, da sie bisher Mitgliedsbeiträge bei Touch Deutschland und dem DRV erbringen mussten. Hernach wäre aber nur noch ein Mitgliedsbeitrag beim DRV zu erbringen. 


  1. Können künftig unliebsame Mitglieder einfach ausgeschlossen werden und wäre das nicht undemokratisch? 

Nein, es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, um den Ausschluss eines Vereins oder Landesverbandes zu rechtfertigen. Da eine Mitgliedschaft im Bundesverband Voraussetzung zur Teilnahme an den Bundesligen ist, müssen an einen Ausschluss besonders hohe Anforderungen geknüpft werden. Der Ausschluss kann zudem vereinsintern vor dem Schiedsgericht angefochten werden.


  1. Gibt es zukünftig keinen ADRT mehr?

Doch, aber die Unterscheidung zwischen ADRT und DRT, wie sie aktuell in der Satzung verankert ist, soll aufgelöst werden. Ziel ist es einen außerordentlichen Deutschen Rugby-Tag durchführen zu können, der keinen besonderen Beschränkungen unterworfen ist. Für die Einberufung eines außerordentlichen Deutschen Rugby-Tages wäre allerdings eine zu begründende Dringlichkeit erforderlich.   


  1. Wieso haben plötzlich alle Mitglieder beim Deutschen Rugby-Tag nur noch eine Stimme?

Das Ergebnis einer eindeutigen Forderung aus den Reihen der Landesverbände war eindeutig: Die Führung des Verbandes wird konsequent auf die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Satzung, Ordnung und (sofern gültig) Richtlinien achten. Eine Konsequenz war unter anderem, dass der Prozess um den Deutschen Rugby-Tag einer umfangreichen Revision unterzogen worden ist. Dabei ist folgendes Problem zu Tage getreten: § 32 Abs. 1 S. 3 BGB und darüber hinausgehend das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung der Mitglieder, sehen ein gleiches Stimmrecht aller Mitglieder vor. § 40 BGB beschreibt, dass § 32 BGB keine Anwendung findet, wenn die Satzung etwas anderes bestimmt. Daraus folgt: Stimmrechtsabstufungen müssen in Normen mit Satzungscharakter beschrieben werden. Gemäß § 5 unserer Satzung verfügt die “Geschäftsordnung für den Deutschen Rugby-Tag” nicht über Satzungscharakter, darüber hinaus ist sie nicht im Vereinsregister eingetragen. Folglich gilt: Keine Regelungen mit Satzungscharakter = pro Mitglied eine Stimme.


  1. Darf ich meine Stimme künftig nicht mehr übertragen? 

Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Es können aber natürliche Personen persönlich bevollmächtigt werden, als Vertreter des Vereins oder Landesverbandes diesen auf einem Deutschen Rugby-Tag zu vertreten. Da verbandsintern in der Vergangenheit mehrfach die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen angekündigt worden ist, gilt: Die Unterschrift der Vollmacht muss durch die vertretungsberechtigten Vorstände des Vereins (also normalerweise NICHT der Abteilungsleitung) erfolgen. Neben der Vollmacht ist ein sogenannter “Aktueller Abdruck” aus dem Vereinsregister bei Anmeldung vorzulegen, aus dem hervorgeht, wer vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins ist und welche Vertretungsregelung im Verein gelten. Im Ausnahmefall können ein Protokoll der Mitgliederversammlung, welches die Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes beschreibt und ein entsprechender Auszug aus der Satzung über die Vertretungsregelung vorgelegt werden. Wir würden allen den Papierkrieg gerne ersparen, doch ist dieser Aufwand notwendig, um Beschlüsse zu fassen, die gerichtlichen Überprüfungen standhalten.